AGB Deutschland

Allgemeine Geschäftsbedingungen der getunik GmbH, Frankfurter Allee 56, DE-10247 Berlin (nachstehend „Agentur“ genannt). Stand: April 2018. Version: 1.0

1. Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die die Agentur gegenüber dem Kunden erbringt. Dies können Dienst- und Werkleistungen sein, wie z.B. Beratung, Konzeption, Kreation, Umsetzung, sowie die Auswertung von Kommunikationsmaßnahmen und Online Fundraising.

1.2 Angebote
Die Parteien vereinbaren den Umfang der von der Agentur konkret zu erbringenden Leistungen in separaten Angeboten. Im Falle von Widersprüchen zwischen einem Angebot und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat das Angebot Vorrang.

Ein Angebot der Agentur beinhaltet in der Regel eine Kostenschätzung und kann auch anders bezeichnet sein. Es wird dem Kunden schriftlich oder elektronisch übermittelt. Der Kunde bestätigt das Angebot in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder als elektronische Antwort.
Die Agentur hält sich an ein Angebot für zwei Wochen ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird. Maßgebend für den zu bezahlenden Gesamtbetrag ist der effektive Aufwand von getunik bis zu einer maximalen Überschreitung der betreffenden Kostenschätzung um zehn Prozent. Eine Überschreitung der bestätigten Kostenschätzung um mehr als zehn Prozent wird die Agentur dem Kunden, sobald absehbar, auf jeden Fall aber vor Überschreitung des Kostenrahmens schriftlich mitteilen. Die Parteien werden sich in diesem Fall nach Treu und Glauben über das weitere Vorgehen verständigen.

1.3 Abgaben oder Gebühren
Alle mit der Agentur vereinbarten Kosten und Honorare verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer sowie exklusive etwaiger anderer Abgaben oder Gebühren.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen.

2. Beauftragung von Dritten sowie Einsätze vor Ort

2.1 Beauftragung Dritter
Die Agentur darf zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritte hinzuziehen.
In einzelnen Fällen, die im Angebot genannt sind und die der Kunde zuvor freigibt (wie z.B. Online-Werbedienstleistungen), wird der Dritte Vertragspartner des Kunden. In diesen Fällen vertritt die Agentur den Kunden und die Agentur handelt stellvertretend im Namen des Kunden.

2.2 Einsätze vor Ort
Zeitliche Einsätze der Mitarbeiter/Innen der Agentur am Sitz des Kunden («Einsatzort») werden im Angebot unter Berücksichtigung der Feiertage am Einsatzort festgelegt.

3. Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden

Der Kunde erkennt seine Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch die Agentur und damit als seine vertragliche Pflicht an. Der Kunde hat insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich zu treffen und der Agentur mitzuteilen sowie Änderungsvorschläge der Agentur unverzüglich zu prüfen. Der Kunde wird die Agentur unaufgefordert auf für ihn typische und/oder spezifische Erfordernisse und Verfahren hinweisen, es sei denn, diese sind für die Leistungserbringung nicht relevant. Der Kunde wird der Agentur alle technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, rechtzeitig unaufgefordert zur Verfügung stellen. Führt die Agentur Workshops oder andere Schulungsleistungen durch, wird der Kunde diese bei Verhinderung rechtzeitig, d.h. spätestens zwei (2) Werktage vor Beginn absagen. Verstößt er öfter als einmal pro Vertragsjahr gegen diese Pflicht, berechnet ihm die Agentur für jeden Fall der Absage 50% der vereinbarten Kosten. Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und kann die Agentur seine Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, wird die Agentur dem Kunden zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung stellen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung von Gesetzen durch die vereinbarten Arbeitsergebnisse. Soweit die Parteien im Angebot nichts Abweichendes vereinbaren, wird der Kunde die für die Veröffentlichung von Inhalten erforderlichen Rechte selbst einholen.

4. Preise, Spesen und Zahlungsbedingungen

4.1 Stundensätze
Die anwendbaren Stundensätze ergeben sich aus den Einzelaufträgen. Sämtliche Sätze verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
Werden anstatt Stundensätze Tagessätze verrechnet, berechnet sich ein Personentag mit maximal 8 Stunden. Im Falle von Präsenzworkshops berechnet sich abweichend hiervon ein Personentag mit 10 Stunden, auch wenn der Workshop nicht so lange dauert. Angebrochene Tage werden pro rata verrechnet. Es werden keine Zuschläge verrechnet, sofern nicht speziell vereinbart. Reisekosten stellt die Agentur nach Absprache separat in Rechnung. Soweit nicht anders vereinbart, stellt die Agentur Reisezeiten zu Standorten außerhalb des Firmensitzes mit 50% der vereinbarten Stundensätze in Rechnung.

4.2 Rechnungsstellung
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Angebot erfolgt die Rechnungsstellung bezogen auf zusätzlich vereinbarte Leistungen zum Monatsende entsprechend den aufgelaufenen Aufwänden. Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen der Agentur innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt zur Zahlung fällig.

5. Prüfung und Abnahme von Werken

Der Kunde wird die von der Agentur geschaffenen Werke innerhalb von zwei (2) Wochen nach Empfang prüfen und etwaige Mängel der Agentur innerhalb dieser Frist schriftlich mitteilen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Prüfung und Mitteilung oder beginnt er ohne eine Abnahme die produktive Nutzung, gelten die Werke als abgenommen und genehmigt. Werke gelten auch als abgenommen, wenn die Parteien im Rahmen eines Angebots eine bestimmte Anzahl von Abstimmungs-/Revisionsrunden vereinbart haben und der Kunde weitere Abstimmungs-/Revisionsrunden verlangt. Dies gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass die Agentur nach den bisherigen Abstimmungs-/Revisionsrunden die Änderungswünsche des Kunden nicht oder unzureichend umgesetzt hat.
Im Falle von Mängeln hat die Agentur die Wahl, ob sie die mangelhaften Werke nachbessert bzw. mangelfreie Werke liefert.

6. Gewährleistung und Haftung

Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem heutigen Stand der Technik unmöglich ist, vollständig fehlerfreie Software zu entwickeln. Dies gilt umso mehr, wenn auch die Lösungen der Agentur nur auf der Grundlage anderer Softwareprodukte funktionsfähig sind. Die Agentur haftet nicht für Mängel oder Fehler, die auf falscher Handhabung der Software durch den Kunden beruhen. Die Agentur haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von der Agentur, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Schäden. Die Agentur haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte (sog. Kardinalpflichten), haftet die Agentur auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren. Eine weitergehende Beschränkung der Haftung für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit auf das jeweilige Projektvolumen wird in den Einzelaufträgen ggf. einzelfallbezogen vereinbart. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter der Agentur und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung. Vorbehalten bleiben die Freistellungsverpflichtungen der Agentur aus Rechtsgewährleistung.

6.1 Sachgewährleistung

6.1.1 Dienstleistungen
Die Agentur gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung ihrer speziellen Kenntnisse und Erfahrungen.

6.1.2 Werkleistungen
Arbeitsergebnisse, die zum Zeitpunkt der Abnahme nicht den vereinbarten Anforderungen oder der branchenüblichen Qualität entsprechen, werden gemäß Punkt 7 nach Abnahme schriftlich durch den Kunden beanstandet. Die Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach Abnahme durch den Kunden.
Sämtliche nicht durch die Agentur vorgenommene oder nicht von ihr autorisierte Änderungen an Arbeitsergebnissen (einschließlich Quellcodes) durch den Kunden oder Dritte lassen die damit zusammenhängenden Gewährleistungspflichten vollständig entfallen.

6.2 Rechtsgewährleistung
Die Agentur sichert zu, keine Schutzrechte Dritter zu verletzen. Die Agentur stellt den Kunden in diesen Fällen von der Haftung gegenüber Dritten frei und verteidigt den Kunden gegen Ansprüche Dritter unter der Voraussetzung, dass a) die Ansprüche Dritter in direkter Verbindung, bzw. als Folge aus der Tätigkeit der Agentur im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines Angebots stehen und b) der Kunde von der Agentur die Führung des Prozesses sowie von Vergleichsverhandlungen – jeweils in Absprache dem Kunden – verlangt. Der Kunde trägt die Kosten des gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsstreits und übernimmt den dem Dritten zugesprochenen oder mit ihm vergleichshalber vereinbarten Schadenersatz. Der Kunde wird die Agentur über geltend gemachte Drittansprüche umgehend schriftlich unterrichten. Der Kunde unterstützt die Agentur in angemessenem und zumutbarem Umfang.

7. Änderungsverfahren

Beide Parteien können jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachstehend „Change Request”). Change Requests werden schriftlich (ggf. auch per E-Mail oder Fax) bei der anderen Partei eingereicht. Reicht der Kunde einen Change Request ein, wird die Agentur dem Kunden den voraussichtlichen Aufwand für die Prüfung des Change Requests und deren Dauer sowie die für die Prüfung des Change Request ggf. anfallende zusätzliche Vergütung mitteilen. Beauftragt der Kunde die Prüfung des Change Requests zu den mitgeteilten Konditionen, teilt die Agentur ihre Einschätzung der Auswirkungen (bzgl. Aufwand, Dauer und Vergütung) im Falle der Durchführung des Change Requests mit. Anderenfalls ist die Agentur nicht zur Prüfung des Change Requests verpflichtet. Die Prüfung eines Change Requests ist vom Kunden auf Grundlage der vereinbarten Sätze auch dann zu vergüten, wenn die Agentur anschließend nicht mit der Durchführung des Change Request beauftragt wird. Die Agentur wird die Durchführung eines Change Requests nicht ohne erheblichen Grund ablehnen. Erhebliche Gründe sind z.B., wenn nach Auffassung der Agentur der Erfolg der vereinbarten Leistung infolge der Durchführung gefährdet würde oder die Agentur z.B. mangels Know-Hows oder Personals nicht in der Lage ist, die gewünschte Änderung durchzuführen. Der Kunde kann Change Requests der Agentur ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sofern er Change Requests gegen die Empfehlung der Agentur ablehnt, übernimmt er die Verantwortung für die durch die Ablehnung entstehenden Konsequenzen. Auf vertraglich vereinbarte Leistungspflichten der Agentur hat dies keinen Einfluss. Vertragsänderungen werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung wirksam, welche die mit der Durchführung des Change Requests verbundenen Änderungen der bisherigen Leistungsvereinbarung beinhaltet. Die Agentur wird bis dahin die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrages fortsetzen.

8. Vertraulichkeit

Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter der Agentur. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Vertraulichkeit verpflichtet haben. Vertraulich sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch proprietäre Quellcodes, die der Kunde von der Agentur erhält, sowie strategische, finanzielle und personelle Informationen als auch Informationen über Mitglieder, Spenden und Spender.
Nicht vertraulich sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet war.
Die Agentur ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese vertrauliche Informationen enthalten. Diese Berechtigung bedeutet jedoch keine Verpflichtung, d.h. die Agentur kann insbesondere keine Speicherkapazitäten über den Zeitraum der Projektbearbeitung hinaus reservieren. Der Kunde ist für die Aufbewahrung seiner Projektinformationen und -ergebnisse alleine verantwortlich.
Die Vertraulichkeitspflichten bestehen für drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages hinaus fort.
Bestehende Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen den Parteien enden mit Vertragsbeginn und werden durch die Regelungen dieser Ziffer 10 ersetzt.

9. Datenschutz

Die Parteien werden die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten. getunik wird die Daten des Kunden mit höchster Sorgfalt behandeln und sie vor Missbrauch und Verlust schützen. Dazu trifft getunik technische und organisatorische Maßnahmen, welche den gültigen Anforderungen der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) entsprechen. Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten des Kunden als Auftragsverarbeiter (z.B. im Rahmen des Hosting, des Support oder der Entwicklung mit Zugriff auf Echtdaten des Kunden), treffen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach marktüblichen Standards.

9.1. Alle von getunik gespeicherten und bearbeiteten Daten des Kunden sind ausschließliches Eigentum des Kunden und werden von getunik ausschließlich zu Zwecken der Vertragserfüllung genutzt.

9.2. Der Kunde gestattet getunik, soweit dies gesetzlich erlaubt ist, die anonymisierte Auswertung der bei getunik für den Kunden gespeicherten Daten, etwa für statistische Zwecke, sowie die Verwertung der Auswertungen durch getunik.

10. Schutzrechte

10.1 Umfang der Nutzungsrechte
Soweit der Vertragsgegenstand für den Kunden entwickelte Arbeitsergebnisse (z.B. Konzepte, Designs, Software einschließlich Source-Code) ist, gewährt die Agentur dem Kunden hieran mit der Abnahme ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur vertragsgemäßen Nutzung. Dieses Nutzungsrecht gilt unabhängig von einer Vertragsbeendigung. Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte ist ausdrücklich zu vereinbaren.

10.2 Einschränkungen
Abschnitt 13.1 gilt nicht für Standardprodukte, die Teil von Arbeitsergebnissen sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen der Agentur oder Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen. Als Standardprodukte gelten auch Bilder und Fotografien von Dritten. Für Standardprodukte ggf. erforderliche Nutzungsrechte/Lizenzen hat der Kunde zu beschaffen.
An Arbeitsergebnissen, die «Open Source Software» oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erhält der Kunde abweichend vom Abschnitt 13.1 Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. «GNU General Public License»). Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen. Die Rechtseinräumung nach Abschnitt 13.1 gilt nicht für der Agentur vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „Agentur IP“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Die Agentur behält zu jeder Zeit sämtliche Rechte an Agentur IP. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten Agentur IP bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Die isolierte Nutzung von Agentur IP ist ausgeschlossen. Die Agentur ist berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung eines Projektes erworbenen Know-Hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.

10.3 Überlassung von Source-Code
Die Überlassung von Source-Code schuldet die Agentur nur, soweit dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist. Ist die Überlassung von Source-Code vereinbart, werden dem Kunden sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwände separat in Rechnung gestellt.

11. Beginn und Kündigung

11.1 Laufzeit und Beendigung
Auf Basis der Angebote geschlossene Verträge treten am Datum der letzten Unterschrift in Kraft, es sei denn, im Angebot ist ein anderes Datum genannt («Beginn»). Hat die Agentur vor Beginn Leistungen erbracht, gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des betreffenden Angebots auch für solche Leistungen.
Für die Beendigung von Einzelaufträgen gelten die vertragsspezifischen Vereinbarungen, bzw. die gesetzlichen Gründe.

11.2 Kündigung aus wichtigem Grund
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11.3 Form der Kündigung
Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen; die Textform und/oder die elektronische Übermittlung ist ausgeschlossen.

12. Abwerbung

Die Parteien werden es unterlassen, an Projekten beteiligte Personen der jeweils anderen Partei ohne deren schriftliche Einwilligung aktiv zum Zwecke der Abwerbung zu kontaktieren. Dies gilt während der Laufzeit eines Vertrags und für ein weiteres Jahr nach Vertragsbeendigung.

13. Allgemeine Bestimmungen

Die Rechte und Pflichten aus einem Angebot dürfen weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten oder in sonstiger Weise auf Dritte übertragen werden. Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Angebot die Schriftform verlangen, ist diese durch die Textform (d.h. eine Mitteilung und/oder deren Übermittlung über ein Ticketsystem, per E-Mail oder Fax) gewahrt, es sei denn, die Textform ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Mitteilungen haben schriftlich zu erfolgen, wobei die Textform und/oder die elektronische Übermittlung die Schriftform wahrt, es sei denn, dies ist ausdrücklich ausgeschlossen. Änderungen bedürfen der gegenseitigen schriftlichen Vereinbarung; hier ist die Textform und/oder die elektronische Übermittlung ausgeschlossen.

14. Gestaltungshinweis

Die Agentur ist berechtigt, auf einer erstellten Softwarelösung (z.B. einer Website) einen diskret gehaltenen Hinweis anzubringen und durch einen Hyperlink mit ihrer Website zu verbinden. Form und Inhalt ist im Voraus mit dem Kunden schriftlich (ggf. auch per E-Mail oder Fax) abzustimmen. Der Kunde gestattet der Agentur die Nennung des Kundennamens, die Verwendung seiner Marken und Logo sowie Performance Daten und der von der Agentur geschaffenen Gestaltungen für die Eigenwerbung der Agentur auf ihrer Website und in Präsentationen etc. Dies gilt auch über die Vertragsbeendigung hinaus. Pressemitteilungen mit Bezug zum Kunden setzen die vorherige schriftliche (ggf. auch per E-Mail oder Fax) Zustimmung des Kunden voraus.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Berlin.

Profilbild Eva Hieninger

Eva Hieninger, Partner, Managing Director Deutschland

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