AGB Schweiz

Allgemeine Geschäftsbedingungen der getunik ag, Hardturmstrasse 101, CH-8005 Zürich

1. Anwendungsbereich

Diese AGB regeln die Beziehungen zwischen Kundinnen und Kunden (nachfolgend: „Kunden“) und der getunik AG (nachfolgend: „getunik“) und gelten für Dienstleistungen und Produkte, soweit sie als anwendbar erklärt werden und keine abweichende schriftliche Regelung getroffen wird. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, eine der ursprünglichen Bestimmung nahekommende Vereinbarung zu treffen.

2. Gegenstand

getunik bietet ihren Kunden qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Bereich IT. Inhalt und Umfang der einzelnen Leistungen ergeben sich aus dem Individualvertrag oder der Auftragsbestätigung die zusammen mit den vorliegenden AGB die Grundlage der vertraglichen Beziehung zwischen den Kunden und der getunik bildet.

3. Das Projekt

Unter Projekt wird in der Folge jede Art von Leistungen von getunik verstanden, die sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Kunden erbringt (z.B. Consulting, Projektentwicklung, Projektmanagement, kreative Konzeption und Realisierung, Webdesign, usw.). Zum Zweck einer geordneten und risikominimierten Projektabwicklung regeln die Vertragsparteien die gemeinsamen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen des Projektes im Individualvertrag, in der Auftragsbestätigung oder in einer separaten Projektorganisation. Die Vertragsparteien sind bis zur Beendigung des Projektes zur Mitwirkung in der Projektsteuerung und in den einzelnen Projektteams verpflichtet. Sie bezeichnen dafür die mit den notwendigen Entscheidungskompetenzen ausgestatteten Mitarbeiter.

4. Weisungen und Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde unterstützt getunik bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen im Wesentlichen durch rechtzeitige und klare Instruktionen, Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen im vereinbarten Format, Sicherstellung einer permanenten Zugriffsberechtigung auf alle zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen Komponenten des EDV-Systems des Kunden sowie Zurverfügungstellung geeigneter Mitarbeiter in genügender Anzahl, um die vertraglichen Mitwirkungspflichten des Kunden zu erfüllen. Enthalten Instruktionen des Kunden unzweckmässige Weisungen oder fehlen Weisungen, welche die Erfüllung des Projekts verunmöglichen oder erheblich erschweren, informiert getunik den Kunden über diesen Umstand und erbittet um neue oder ergänzende Weisungen und Angaben. Unterbleiben trotz Mitteilung die für die Projektausführung notwendigen Weisungen und die Bekanntgabe von projektnotwendigen Daten, setzt getunik dem Kunden schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflicht. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist ist getunik berechtigt, vom Vertrag ohne Schadenersatzfolgen zurückzutreten. Die Schadenersatzpflicht des Kunden bemisst sich in diesem Falle nach Ziff. 9 dieser AGB. Alle Kosten, die aus der Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, werden vom Kunden getragen. Entsteht für getunik Mehraufwand, weil der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, so wird dieser dem Kunden in Rechnung gestellt.

5. Termine

Die im Individualvertrag festgelegten Termine gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als feste Termine bezeichnet werden. Die Parteien versuchen ihr möglichstes, diese einzuhalten. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, stehen die nachfolgenden Terminverpflichtungen von getunik für die Dauer des Verzugs still. Die Dauer der Nachfrist im Sinne von Art. 107 OR für getunik beträgt 60 (sechzig) Tage. Jede Haftung für Verspätungsschäden wird wegbedungen.

6. Leistungen von getunik

6.1 Auftragsausführung:
getunik steht dafür ein, dass die im Rahmen des Individualvertrages bzw. der Auftragsbestätigung übertragenen Arbeiten mit der gebotenen Sorgfalt und den erforderlichen Fachkenntnissen ausgeführt werden. Der Versand von Produkten und Dienstleistungen durch getunik ab Zürich erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

6.2 Gewährleistung:
Die schnell fortschreitende technische Entwicklung im Internetbereich erfordert eine regelmässige Anpassung der realisierten Projekte. getunik kann daher nicht dafür einstehen, dass deren Funktionsfähigkeit bei Änderungen in der Systemumgebung sowie im kombinierten Einsatz mit beliebigen Daten, Informationssystemen und Programmen gewährleistet bleibt. Jegliche Systemwartung ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.

6.3 Mangelhafte Leistung:
Nach Projektabschluss wird mit dem Kunden ein Abnahmeprotokoll erstellt. Mängel können noch innert 5 (fünf) Arbeitstagen nach Erstellung des Abnahmeprotokoll oder Entdeckung des versteckten Mangels schriftlich gerügt werden. In jedem Fall hat getunik ein ausschliessliches Recht zur Nachbesserung. Gelingt es getunik nicht, innert einer Frist von 60 (sechzig) Tagen nach Eingang der Mängelrüge die Mängel zu beheben, so erhält der Kunde ein ausschliessliches Recht auf Minderung im Umfang des von ihm nachgewiesenen Minderwertes. Verursacht die Nachbesserung übermässige Kosten, kann keine Nachbesserung verlangt werden, sondern einzig Minderung des Honorars. Für im Leistungsumfang eingeschlossene Produkte und Arbeiten von Drittlieferanten gilt die Drittgarantie unter Ausschluss jeder weiteren Gewährleistung oder Haftung von Seiten getuniks.

6.4 Haftung:
Für unmittelbare Schäden, welcher auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, haftet getunik insgesamt bis höchstens zur Höhe der vereinbarten Vergütung für das Projekt, sofern getunik grobe Fahrlässigkeit oder Absicht nachgewiesen werden kann. Jede weitergehende Haftung der getunik und ihrer Erfüllungsgehilfen für einen bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Erfolg, für indirekten Schaden wie entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter sowie für Folgeschaden aus Produktionsausfall, Datenverlust und die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sind unter Vorbehalt weitergehender zwingender gesetzlicher Haftungsbestimmungen ausdrücklich wegbedungen. Insbesondere ist der Kunde für die geeigneten Sicherheitsmassnahmen in organisatorischer, technischer und vertraglicher Hinsicht im Zusammenhang mit der Vergabe von Zugangspassworten, der Datenübermittlung, missbräuchlicher Verwendung durch Unbefugte sowie personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes unter Ausschluss jeglicher Haftung von Seiten getunik selber verantwortlich.

7. Gestaltungskredit

Die Agentur ist berechtigt, auf einer erstellten Softwarelösung (z.B. einer Website) einen diskret gehaltenen Hinweis anzubringen und durch einen Hyperlink mit ihrer Website zu verbinden. Form und Inhalt ist im Voraus mit dem Kunden schriftlich (ggf. auch per E-Mail oder Fax) abzustimmen. Der Kunde gestattet der Agentur die Nennung des Kundennamens, die Verwendung seiner Marken und Logo sowie Performance Daten und der von der Agentur geschaffenen Gestaltungen für die Eigenwerbung der Agentur auf ihrer Website und in Präsentationen etc. Dies gilt auch über die Vertragsbeendigung hinaus. Pressemitteilungen mit Bezug zum Kunden setzen die vorherige schriftliche (ggf. auch per E-Mail oder Fax) Zustimmung des Kunden voraus.

8. Leistungen des Kunden

Sofern sich das vom Kunden geschuldete Honorar nicht aus dem Individualvertrag oder der Leistungsbeschreibung ergibt, werden die Arbeiten nach Aufwand und nicht pauschal verrechnet. 1/3 (ein Drittel) der für das Projekt budgetierten Gesamtvergütung ist bei Vertragsschluss als Anzahlung zu leisten. Das Gesamthonorar versteht sich in beiden Fällen in Schweizer Franken, ohne Mehrwertsteuer und ohne allfällige Gebühren, Nebenkosten, Spesen und allfällig für den Kunden erworbene Softwarelizenzen sowie Leistungen Dritter, welche mit Zustimmung des Kunden oder im Umfang des Vertretungsrechts der getunik beansprucht wurden. Die einzelnen Teilzahlungen haben innert 10 (zehn) Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug kann getunik jegliche Projekttätigkeit bis zur Zahlung einstellen. Die Terminverpflichtungen von getunik stehen während dieser Zeit still. Verrechnung des Honorars mit Gegenforderungen des Kunden ist nur mit schriftlicher Zustimmung von getunik zulässig.

9. Kündigung

Wird der Auftrag vor Vollendung durch eine der Parteien aus einem sachlich gerechtfertigten Grund aufgelöst, so verbleiben die vom Kunden geleisteten Zahlungen vollumfänglich bei getunik. getunik behält sich vor, weitere Forderungen geltend zu machen, soweit der im Hinblick auf den Auftrag getätigte notwendige Aufwand die geleisteten Zahlungen übersteigt. Darüber hinaus hat der Kunde getunik das Honorar für bereits erbrachte Leistungen anteilsmässig zu ersetzten. Die Geltendmachung weiteren Schadens durch getunik bleibt vorbehalten. Wird der Auftrag ohne sachliche Rechtfertigung vorzeitig aufgelöst, gilt die Kündigung als zur Unzeit erfolgt. In diesem Falle schuldet der Kunde getunik sowohl das negative Vertragsinteresse sowie den entgangenen Gewinn zufolge mangelnder Kompensationsmöglichkeit. Auch im Kündigungsfalle behält getunik alle Rechte an von ihr geschaffenen Arbeitsergebnissen. Dem Kunden werden in diesem Falle keine Nutzungsrechte eingeräumt. Sofern für den Kunden Softwarelizenzen erworben wurden, verbleiben diese auf dessen Kosten beim Kunden.

10. Werberechte und Lauterkeit

Für die Einhaltung der in inhaltlicher Hinsicht (Internetauftritt, Inserate und Werbung) zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze der Lauterkeit in der Werbung trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Insbesondere garantiert der Kunde die Rechtmässigkeit (Urheberrechte, Lizenzen, Strafbestimmungen) der von ihm zur Auftragserfüllung gelieferten Daten und Inhalte. Der Kunde verpflichtet sich, bei einer allfälligen Inanspruchnahme durch einen Dritten zufolge einer behaupteten oder erfolgten Verletzung oben erwähnter Bestimmungen getunik schadlos zu halten, wobei die Schadloshaltung auch allfällige Kosten für die Rechtswahrung umfasst. getunik ist überdies jederzeit berechtigt, die Verwendung von wahrscheinlich widerrechtlich erlangtem Material und/oder Daten sowie Material und Daten mit wahrscheinlich widerrechtlichem Inhalt ohne Schadenersatzfolgen zu verweigern.

11. Vertretung gegenüber Dritten

getunik kann zur Vertragserfüllung Hilfspersonen und Dritte beiziehen. Dabei wird die Haftung für Hilfspersonen auch für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen. Für beigezogene Dritte haftet getunik nur für sorgfältige Auswahl und Instruktion. Im Verkehr mit Dritten tritt getunik im Rahmen der Auftragserfüllung stellvertretend im Namen und auf Rechnung (direkte Stellvertretung) des Kunden auf. Die Ermächtigung sowie der Umfang zur Vertretung ergibt sich aus dem Einzelauftrag und umfasst sämtliche Rechtshandlungen, die zu dessen Erfüllung gehören.

12. Urheber und Nutzungsrechte

getunik behält sich für alle erstellten Projekte (auch für Richtofferten, Strategien, Konzepte, Kalkulationen usw.) ihre Eigentums und Urheberrechte (inkl. verwandte Schutzrechte) vor. Mit vollständiger Bezahlung der Honorare und Kosten erwirbt der Kunde das nicht ausschliessliche Recht zur vertragsgemässen Nutzung. Unter Vorbehalt einer anderslautenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung hat der Kunde keinen Anspruch auf Herausgabe des Source Code der von getunik entwickelten Anwendungen. getunik stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsbefugnisse an der von ihr gelieferten Software vorliegen. getunik hält den Kunden gegenüber Ansprüchen wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte aus solcher Software frei, sofern der Kunde ihm bekannt gewordene angebliche Verletzungen umgehend zur Kenntnis bringt. Die für den Betrieb des Projektergebnisses erforderlichen Lizenzen hat der Kunde zu beschaffen.

13. Daten und Unterlagen

getunik verwaltet während der Auftragserfüllung die vom Kunden gelieferten und selbst erarbeiteten Daten und Unterlagen. getunik schliesst sämtliche Haftung für die Beschädigung oder den Verlust von im Eigentum des Kunden stehenden Daten, Datenträger und Unterlagen soweit gesetzlich zulässig aus. In jedem Fall ist getunik aber nur zum Ersatz der Materialkosten verpflichtet. Nach vollständiger Bezahlung der Honorare und Kosten durch den Kunden kann dieser die Herausgabe der Daten und Unterlagen gegen eine kostendeckende Gebühr verlangen. Nach Beendigung des Projektes ist getunik berechtigt Daten und Unterlagen, die nicht mehr benutzt werden, ohne vorgängige Anfrage beim Kunden zu vernichten. Die Herausgabe der Daten und Unterlagen an den Kunden bewirkt auf keinen Fall eine Freigabe der Nutzungsrechte.

14. Datenschutz

Die Parteien werden die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten. getunik wird die Daten des Kunden mit höchster Sorgfalt behandeln und sie vor Missbrauch und Verlust schützen. Dazu trifft getunik technische und organisatorische Massnahmen, welche den gültigen Anforderungen der europäischen DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und des Schweizer DSG (Datenschutzgesetz) entsprechen.

Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten des Kunden als Auftragsverarbeiter (z.B. im Rahmen des Hosting, des Support oder der Entwicklung mit Zugriff auf Echtdaten des Kunden), treffen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach marktüblichen Standards.

14.1. Alle von getunik gespeicherten und bearbeiteten Daten des Kunden sind ausschliessliches Eigentum des Kunden und werden von getunik ausschliesslich zu Zwecken der Vertragserfüllung genutzt.

14.2. Der Kunde gestattet getunik, soweit dies gesetzlich erlaubt ist, die anonymisierte Auswertung der bei getunik für den Kunden gespeicherten Daten, etwa für statistische Zwecke, sowie die Verwertung der Auswertungen durch getunik.

15. Abwerbung

Die Abwerbung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgend einer Form von an der Projektserfüllung beteiligten Personen der anderen Partei bedarf des gegenseitigen schriftlichen Einverständnisses. Diese Einschränkung gilt während der Vertragsdauer und während eines Jahres nach Vertragsbeendigung.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf die vorliegenden Regelungen ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts anwendechts anwendbar. Für allfällige Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergeben, gilt ausschliesslich der Gerichtsstand am Sitz der getunik in Zürich. getunik ist jedoch berechtigt die Vertragspartei, nach belieben, auch an deren Wohnsitz/Sitz zu belangen.

Jörg Bulach, Lead Digital Marketing & Data und Mitglied der Geschäftsleitung, getunik ag

Haben Sie Fragen oder wollen Sie mehr über getunik, die Dienstleistungen oder Tools erfahren?

Schreiben Sie uns